Anwaltskanzlei Bernhard in Lörrach
Anwaltskanzlei Bernhard in Lörrach

Anwaltskanzlei Bernhard

Unfall – Unverschuldet

 

Unfälle lassen sich leider nicht vermeiden. Mit ihnen sind nicht nur oftmals finanzielle Nachteile sondern auch Ärger, Unannehmlichkeiten und vor allem ein nicht zu unterschätzender Zeitaufwand verbunden.

Machen Sie sich daher nicht die Mühe Ihren Schaden selbst zu regulieren.

Beauftragen Sie uns, wir nehmen Ihnen die Arbeit so weit wie möglich ab.

Ihnen entstehen dadurch keine Kosten und Sie brauchen auch keine Rechtsschutzversicherung da der Unfallgegner/Unfallverursacher bzw. dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer die anfallenden Rechtsverfolgungskosten bezahlen muss.

Selbst Gerichte raten den Geschädigten auch bei einfachen und klaren Verkehrsunfällen stets einen Anwalt einzuschalten um von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht über den Tisch gezogen zu werden (so AG Dortmund, Urteil vom 29.06.2009, AZ: 431 C 2944/09).

Was sollten Sie nicht tun?

  • Überlassen Sie die Unfallabwicklung nicht der Gegenseite
  • Rufen Sie nicht bei der gegnerischen Versicherung an.
  • Lassen Sie sich in kein Gespräch verwickeln, wenn Sie von der Versicherung des Unfallgegners angerufen werden. Erklären Sie, dass sich Ihr Anwalt um die Sache kümmern wird!
  • Lassen Sie Ihren Schaden nicht von einem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung ermitteln.
  • Überlassen Sie die Schadensabwicklung nicht der Werkstatt.
  • Begnügen Sie sich nicht mit einem Kostenvoranschlag.

Es klingt zunächst gut. Sie erhalten nach dem Unfall einen Anruf oder ein Schreiben der gegnerischen Versicherung indem Ihnen mitgeteilt wird, dass Sie sich um nichts mehr zu kümmern bräuchten. Man werde einen Sachverständigen schicken, der Ihr Fahrzeug begutachtet, man empfiehlt Ihnen eine Werkstatt in der Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen können und stellt Ihnen für die Dauer der Reparatur ein Mietfahrzeug zu Verfügung stellen.

Lassen Sie sich nicht täuschen!

Versicherungen sind nicht auf Ihr Wohl aus sondern haben ein ganz einfaches Interesse nämlich Versicherungsleistungen so gering wie möglich zu halten. Für dieses Ziel der Schadensminimierung beschäftigt die Versicherungswirtschaft einen ganzen Stab entsprechend geschulter Mitarbeiter.

Begeben Sie sich nicht in die Hand der Versicherung. Sie sind „Herr des Restitutionsgeschehens“, d.h. Sie treffen alleine die Entscheidung wen Sie mit was beauftragen.

Akzeptieren Sie keinen Sachverständigen der Versicherung sondern beauftragen Sie einen Sachverständigen Ihrer Wahl!

Nicht dass der von der Versicherung bestellte Sachverständige weniger sachkundig wäre als ein von Ihnen beauftragter aber er hat auch die Interessen seines Auftraggebers zu beachten, die darin liegen, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Der Gutachter ermittelt im Rahmen seines Gutachtens nicht nur die Höhe der Reparaturkosten sondern auch den Wiederbeschaffungswert, den Restwert und ob und in welcher Höhe das Fahrzeug durch den Unfall im Wert gemindert ist (merkantiler Minderwert). Diese Informationen erhalten Sie mit einem Kostenvoranschlag nicht.

Weder der Wiederbeschaffungswert noch der merkantile Minderwert sind feste Größen. Sachverständige haben bei der Beurteilung einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum, so dass es von der Einschätzung des Sachverständigen abhängen kann, ob Sie Ihr Fahrzeug noch reparieren lassen dürfen oder auf Totalschadensbasis abrechnen müssen und ob an Ihr Fahrzeug durch den Unfall im Wert gemindert ist.

Wollen Sie hier dem Sachverständigen Ihres Unfallgegners vertrauen?

Auch wenn ein Gutachter der Gegenseite ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis Ihr Fahrzeug begutachtet hat sind Sie berechtigt einen weiteren eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten für dieses zweite Gutachten muss die Gegenseite ebenfalls bezahlen.

Ein Sachverständigengutachten dient darüber hinaus nicht nur der Schadensermittlung sondern auch der Beweissicherung. Der Sachverständige kann später ein wichtiger Zeuge sein, zum Beispiel wenn es um die Frage der Erweiterung der Reparatur oder der Reparaturdauer geht.

Achtung!

Bei einem offensichtlichen Bagatellschaden (Schaden geringer als ca. € 750,- – € 1.000) und eindeutiger Haftung kann ein Gutachten unverhältnismäßig sein. Aufgrund der dem Geschädigten obliegende Schadensminderungspflicht können die Kosten für ein Gutachten unverhältnismäßig sein.

Beauftragen Sie den Sachverständigen in diesen Fällen mit einer Reparaturkostenermittlung. Diese Kosten sind von der Gegenseiten zu tragen und eine Reparaturkostenermittlung durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen ist einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt immer vorzuziehen.

Akzeptieren Sie nicht die von der Versicherung vorgeschlagene Werkstatt!

Sie haben das Recht auf freie Werkstattwahl. Sie dürfen Ihr Fahrzeug daher in einer markengebundenen Fachwerkstatt oder der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Die Versicherung wird Sie nicht an markengebundene Fachwerkstätten verweisen und nicht darauf achten, ob Sie selbst Vertragsbindungen haben.

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