Anwaltskanzlei Bernhard in Lörrach
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Anwaltskanzlei Bernhard

Einschalten eines Anwalts im Schadensfall

 

Die Frage, ob man im Schadensfall einen Anwalt einschalten sollte oder nicht, wird von Gerichten ganz klar mit „Ja“ beantwortet. Aus den folgenden drei Urteilszitaten, die jeweils von unterschiedlichen Gerichten stammen, geht deutlich hervor, warum:

Das AG Dortmund führt in seinem Urteil vom 29.06.2009 wörtlich aus:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach Auffassung des seit fast 30 Jahren mit Verkehrsunfallhaftpflichtfragen befassten Richters jeder Verkehrsunfallgeschädigte gut beraten, die Regulierung selbst kleiner Schäden wie der vorliegend angemeldeten und dann auch regulierten 645,13 Euro Schadensersatz von Anfang an die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts zu geben. […]     Da die Haftpflichtversicherer bei der Schadensregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadensposition in zahlreichen Zivilprozessen zum Gegenstand umfangreicher Auseinandersetzungen machen, muss auch der geschäftserfahrene Geschädigte stets auf der Hut sein und befürchten, dass eine Schadensposition, die noch gestern anerkannt worden wäre, von der gegnerischen Versicherung jetzt nicht mehr akzeptiert wird.“ (AG Dortmund | 29.06.2009 | Urteil 431 C 2944/09)

Die umfangreichen Kürzungspraktiken der Haftpflichtversicherer werden auch vom AG Hamburg explizit in der Begründung aufgeführt:

„Wegen der umfangreich wahrgenommenen Möglichkeiten der Haftpflichtversicherer, Schadenpositionen aus einem Verkehrsunfall zu kürzen, darf ein geschäftserfahrener Geschädigter sich von Anfang an zur Überprüfung etwaiger Einwendungen der Versicherung der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen.“ (AG Hamburg St. Georg | 21.04.2011 | Urteil 915 C 520/10)

Auch das AG Lübeck weist auf die häufig entstehenden Schwierigkeiten im Hinblick auf die Haftungsverteilung hin:

„Bei Schadensereignissen im fließenden Verkehr ist die Haftungsverteilung schon vor dem Hintergrund des § 17 StVG und der daraus im Grundsatz folgenden Beweisverteilung selten so klar, dass der Geschädigte bedenkenlos mit einer sofortigen Regulierung seitens des Haftpflichtversicherers rechnen darf.“ (AG Lübeck | 20.11.2009 | Urteil 29 C 3079/09)

 

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