Anwaltskanzlei Bernhard in Lörrach
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Ihr Spezialist rund ums Auto

Verkehrs­vertrags­recht

 

Sie haben Ärger mit Ihrem Auto?!

Der Neuwagen entpuppt sich als Montagsauto, Ihre Werkstatt hat die Reparatur schlampig ausgeführt, der Autokauf war eine Mogelpackung, Ihr Fahrzeug ist vom Abgasskandal betroffen?

All dies ist Teil des Verkehrsvertragsrechts für das grundsätzlich die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts, des Kaufrechts, des Darlehensrechts und des Werkvertragrechts gelten.

Es lauern zahlreiche Stolperfallen. Nachstehend einige Beispiele:

Autokauf

Ist ein (privater) Verkäufer nicht als Halter in die Fahrzeugpapiere eingetragen, muss der Käufer von sich aus prüfen, ob der Verkäufer zum Verkauf berechtigt ist. Der Besitz der Fahrzeugpapiere und der Schlüssel genügen nicht als Nachweis für einen gutgläubigen Erwerb.

Kommt es bei einer Probefahrt zu einem Schaden, haftet der potentielle Käufer auch für leichte Fahrlässigkeit.

Bei einem gewerblichen Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs beträgt die Sachmangelhaftung zwei Jahre. Ein Gewährleistungsausschluss bei einem Gebrauchtfahrzeugkauf vom Händler ist gemäß §475 BGB unwirksam. Die Haftung kann durch die Verkaufsvereinbarung aber auf ein Jahr verkürzt werden.

Beim privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges gilt eine zweijährige Sachmangelhaftung, sie kann vertraglich ausgeschlossen werden.

Bei einem innerhalb von sechs Monaten nach Übergang des Fahrzeugs auf den Käufer auftretenden Sachmangel wird nach § 476 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei dem Gefahrübergang mangelhaft war. Dies führt zu einer Beweislastumkehr da sonst grundsätzlich der Käufer einer Sache beweisen muss, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang bestanden hat.

Nacherfüllung

Bei Sachmängeln der Kaufsache hat der Käufer zunächst das Recht der Nacherfüllung. Der Nacherfüllungsort ist, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, der Verkaufsort. Der Verkäufer kann für die Nacherfüllung zwischen der Nachbesserung und der Ersatzlieferung wählen (§439 Absatz 1 BGB).

Der Verkäufer kann die vom Käufer vorgenommene Wahl allerdings aus Kostengründen verweigern (§439 Absatz 3 BGB). Bei Gebrauchtwagen ist eine Ersatzlieferung grundsätzlich ausgeschlossen.

Nimmt der Käufer die Beseitigung des Mangels selbst vor, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, kann er gegen den Verkäufer grundsätzlich keine weiteren Ansprüche geltend machen.

Schlägt eine Ersatzlieferung fehl oder wird sie vom Verkäufer zu Unrecht verweigert, kann der Käufer seine sekundären Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz)geltend machen.

Rücktritt und Schadensersatz können ggf. nebeneinander verlangt werden. Bei nur geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen (§323 Abs.5, S. 2 BGB).

Garantie

Neben die vorgenannten gesetzlichen Käuferrechte bei Sachmängeln können die vertraglichen Rechte aus Garantie(§443 BGB) treten. Ansprüche aus Garantie sind gegenüber demjenigen geltend zu machen, der die Garantie gegeben hat. Es sind somit vor allem Hersteller-und Verkäufergarantie voneinander zu unterscheiden.

Garantieansprüche werden vom Hersteller in der Regel auf Mängelbeseitigung beschränkt. Damit können Schadensersatzansprüche und Rücktritt grundsätzlich nicht auf eine Garantie des Herstellers gestützt werden.

Der Vorteil der Herstellergarantie gegenüber der gesetzlichen Sachmängelhaftung ist aber, dass der Käufer nicht beweisen muss, dass der Sachmangel schon bei Gefahrübergang (Auslieferung des Fahrzeugs an ihn) bereits vorhanden war.

Wird ein Gebrauchtfahrzeug fälschlicherweise mit der Beschreibung „inklusive Herstellergarantie“ beworben, liegt ein Sachmangel vor, da ein zugesagtes Beschaffenheitsmerkmal fehlt. Das kann dem Käufer u.U. auch den Rücktritt vom Kaufvertrag eröffnen.

Der private Verkäufer eines Kraftfahrzeuges haftet auch gegenüber einem Kfz-Händler für falsche Zusicherungen. Der Zusatz im Kaufvertrag „gekauft wie besehen“ schließt nur die Haftung für auch für Laien sichtbare, nicht aber für verdeckte Sachmängel aus. Das gilt auch für Fälle, bei denen den Verkäufern der Sachmangel selbst nicht bekannt war. Wirksam ist aber ein in den Vertrag auf-genommener umfassender Haftungsausschluss für alle dem Verkäufer nicht bekannten Mängel.

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