Anwaltskanzlei Bernhard in Lörrach
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Anwaltskanzlei Bernhard

Unfall – Haftungsfrage unklar

 

Nach einem Unfall stellt sich häufig die Frage: „Wer war schuld?“

Diese Frage lässt sich in den wenigsten Fällen von vornherein klar und eindeutig beantworten. Selbst wenn Ihrem Unfallgegner eine der „6 Todsünden“ des Straßenverkehrs vorzuwerfen ist, wie:

  • Verletzung des Durchfahrtsrechts entgegenkommender Fahrzeuge, § 6 StVO
  • Vorfahrt nicht gewährt, § 8 StVO
  • Vorrang des Schienenverkehrs missachtet, § 19 StVO
  • Gegenverkehr beim Linksabbiegen nicht durchgelassen, § 9 III StVO
  • Zebrastreifen missachtet, § 26 StVO
  • Rotlichtverstoß, § 37 StVO

kann es doch (unabhängig von einem Verschulden) zu einer Mithaftung ihrerseits kommen, da auch Umstände zu berücksichtigen sind, die sich auf die Betriebsgefahr auswirken (bspw. Bauart und Masse des KFZ, Geschwindigkeit, konkrete Verkehrssituation, Straßenzustand etc.).

Um die Haftungsfrage beurteilen zu können, muss als erstes die polizeiliche Ermittlungsakte beigezogen werden.

Ohne Rechtsanwalt haben Sie keinen Anspruch auf Einsicht in die Ermittlungsakte. Ohne Kenntnisse des Ermittlungsergebnisses können die jeweiligen Verursachungsbeiträge und damit Ihre Mithaftung nicht beurteilt werden. Wie hoch Ihr Haftungsanteil ist bemisst sich nach Umfang und Schwere der gegenseitigen Haftungsbeiträge.

Auch kann es sein, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Durch frühzeitige Akteneinsicht kann oftmals eine Verfahrenseinstellung oder ein für Sie günstiges Ergebnis ohne gerichtliches Verfahren erreicht werden.

Bei einem mitverschuldeten Unfall muss auch geprüft werden, ob die Ansprüche nur gegen den Unfallgegner geltend gemacht werden sollen. Bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung können Ansprüche parallel auch dort geltend gemacht werden, was aufgrund der Rechtsprechung zum Quotenvorrecht erhebliche finanzielle Vorteile bieten kann.

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